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Gesetzgebung zur Maklerprovision – Was bringt die Neuregelung?

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Wer heute eine privat genutzte Wohnimmobilie kauft, zahlt maximal die Hälfte der Maklercourtage. Seit Ende des Jahres 2020 ist das neue Gesetz zur „Maklerprovision“ in Kraft. Ein sensibles Thema bei Käufern und Verkäufern, lange Zeit diskutiert, nun bundesweit einheitlich geregelt. Wir geben Ihnen Orientierung, worauf zu achten ist.

Mit der Neuregelung der Courtage beim Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum hatte die Bundesregierung vor allem junge Familien im Blick. Hier sollten Anreize geschaffen werden, die den Kauf von Immobilien attraktiver machen sollen. Die Gesetzesnovelle wurde lange kontrovers diskutiert. Gegenwärtig bleibt abzuwarten, ob das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ auch den erwünschten Effekt bringt. Wir informieren Sie im Folgenden zu den näheren Bestimmungen.

Ein Grund für die Gesetzesänderung lag in der diffusen Ausgangslage, denn vor der nun verbindlichen Regelung gab es keine bundeseinheitliche Praxis für die Verteilung der Maklerprovision bei einer erfolgreichen Vermittlung von Immobilien. Bei der zu entrichtenden Courtage schwankten die Kosten je nach Bundesland zwischen 5,95 % und rund 7,15 % des zu entrichtenden Verkaufspreises (inklusive Mehrwertsteuer). In einigen Bundesländern waren die Maklerkosten zudem allein von den Käufern zu tragen. Die unklare Ausgangslage führte in einigen wenigen Fällen auch zu Irritationen.

Die Neuregelung sieht nun eine bundeseinheitliche Regelung vor, mit der sich der Gesetzgeber auf eine Provisionsteilung zwischen Käufern und Verkäufern verständigen konnte. Wer heute eine Immobilie erwerben möchte, muss demnach maximal die Hälfte der Maklerprovision finanziell begleichen.

Die gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich auf den privaten Kauf von Wohnimmobilien zur Eigennutzung. Im Fall von Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Gebäuden oder Grundstücken zur Bebauung lässt sich die Maklercourtage hingegen nach wie vor frei vereinbaren.

Alles Wissenswerte zur neuen Gesetzgebung zur Maklerprovision

Alles Wissenswerte zur neuen Gesetzgebung zur Maklerprovision

Welche konkreten Änderungen sind mit der Neuregelung der Maklercourtage verbunden?

Die Rahmenbedingungen für die Maklerprovision werden im Einzelnen in den entsprechenden Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie folgt vorgegeben:

  • Aktuell ist es demnach nicht mehr möglich, die Provision allein dem Käufer anzulasten, auch wenn der Eigentümer einer Wohnimmobilie den Maklerauftrag erteilt hat. Heute trägt ein Käufer somit maximal 50 % der Provision.

  • Sollte ein Makler für beide Seiten tätig sein, also gleichermaßen für Verkäufer und Käufer, kann er bei erfolgreicher Vermittlung lediglich eine Vergütung seiner Leistungen von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

  • Wurde ein Makler von nur einer Partei beauftragt (Bestellerprinzip), hat diese die Maklervergütung zu zahlen. Die Kosten können nicht mehr komplett an die andere Partei weitergereicht werden. Gesetzeskonform bleibt eine Praxis, in der die Kosten maximal 50 % der zu zahlenden Provision ausmachen.

  • Für den Fall, dass Vereinbarung über eine unentgeltliche Tätigkeit ohne Provision mit einer der beiden Parteien getroffen wurde, entfällt die Berechtigung, von der anderen Partei eine Courtage zu beanspruchen.

  • Maklerverträge sind darüber hinaus nur noch dann rechtskräftig, wenn sie in Textform vorliegen. Künftig sollte es also keine Vereinbarungen per mehr Handschlag geben.

    Es wird sich zeigen, ob die Neuregelung im Sinne des Gesetzgebers die gewünschten Entlastungen für Käufer bietet. An unseren eigenen Grundsätzen für eine Immobilienvermittlung, die beiden Verkäufern und Käufern gleichermaßen gerecht wird, hat sich damit nichts geändert. Jeder Immobilientransfer ist eine Frage des Vertrauens. In diesem Sinne stehen wir Ihnen mit unseren wertschöpfenden Serviceleistungen nach wie vor zur Verfügung. Wenden Sie sich an uns, an das Erfurter Immobilienbüro Merten, wenn Sie weitere Informationen benötigen. Nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf, wenn Sie unsere Unterstützung beim Verkauf oder dem Erwerb von Wohnimmobilien wünschen.

Fazit: Verzichten Sie trotz neuer Gesetzgebung nicht auf das Know-How eines fachkundigen Immobilienmaklers!

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